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Zustellung aus dem Ausland in Deutschland – ein kleiner Grenzverkehr

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: In der Einkaufsabteilung Ihres Unternehmens landet mit der Post ein ganz gewöhnliches Paket und wird als Warenlieferung angenommen. Enthalten sind mehrere hundert Seiten Papier.

Absender ist die Botschaft eines anderen Staates in Deutschland. Bei erster Durchsicht stellt sich heraus, dass es sich um eine Klage handelt, abgefasst in einer Fremdsprache.

Nun stellen sich einige Fragen: Ist diese Klage wirksam zugestellt? Konnte die Botschaft die Klage direkt zustellen oder hätte eine deutsche Stelle involviert werden müssen? Hätte der Inhalt auf Deutsch verfasst oder zumindest eine deutsche Übersetzung beigefügt werden müssen, womöglich noch in einer bestimmten Form? Hätten Sie sich unter Umständen sogar weigern können, das Paket anzunehmen?

Die folgende Übersicht hilft bei der Beantwortung dieser Fragen und informiert über die wesentlichen Rechtsfragen bei Zustellungen aus dem Ausland in Deutschland.

Die Rechtshilfeordnung in Zivilsachen

In Deutschland bestimmt sich die Wirksamkeit einer Zustellung aus dem Ausland nach der sog.  Rechtshilfeordnung in Zivilsachen (ZRHO), einer von Bund und Ländern erlassenen Verwaltungsvorschrift, wonach ausländische Behörden inländische Behörden bei der Zustellung um Rechtshilfe ersuchen können.

Der Ablauf der Rechtshilfe in Deutschland richtet sich gem. § 3 Abs. 1 ZRHO danach, aus welchem Staat das Ersuchen um Rechtshilfe stammt:

  • Ist der ersuchende Staat EU-Mitgliedstaat, gilt die Verordnung (EG) 1393/2007 (EUZVO).
  • Bei anderen Staaten richtet sich die Zustellung im Rahmen des vertraglichen Rechtshilfeverkehrs nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Haager Übereinkommen oder HZÜ) oder einem bilateralen Abkommen.
  • Besteht zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat kein Abkommen, erfolgt die Zustellung, wenn überhaupt, im Rahmen des vertraglosen Rechtshilfeverkehrs. Dieser beruht nur auf gegenseitigem Entgegenkommen der Staaten.

Die EUZVO

In der Europäischen Union gilt seit 2007 die EUZVO. Sie hat innerhalb der EU Vorrang vor anderen bi- oder multilateralen Vereinbarungen und verdrängt insbesondere das HZÜ. Grundsätzlich gilt die EUZVO bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. Sie kann aber gem. Art. 16 EUZVO auch auf außergerichtliche Schriftstücke angewandt werden.

Wie wird zugestellt? Sind staatliche Stellen zu involvieren?

Nach der EUZVO sind verschiedene Wege möglich, um ein solches Schriftstück aus einem EU-Mitgliedsstaat in Deutschland zuzustellen:

  • Übermittlung einer Übermittlungsstelle an eine deutsche Empfangsstelle (Art. 4-11 EUZVO),
  • Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg an eine deutsche Empfangsstelle (Art. 12 EUZVO),
  • Ausnahmsweise: Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg direkt an den Empfänger (Art. 13 EUZVO),
  • Zustellung durch Postdienste (Art. 14 EUZVO) oder
  • unmittelbare Zustellung (Art. 15 EUZVO).

Jeder EU-Mitgliedsstaat hat Übermittlungs- und Empfangsstellen benannt. In Deutschland findet man die jeweiligen Stellen unter https://e-justice.europa.eu/content_serving_documents-373-de-de.do?member=1.

Soll beispielsweise ein entsprechendes Schriftstück aus Frankreich in Deutschland zugestellt werden, übermittelt die Übermittlungsstelle in Frankreich das Dokument an die zuständige Empfangsstelle in Deutschland (Art. 4 EUZVO). Diese nimmt es in Empfang und bewirkt oder veranlasst dann die Zustellung an den Empfänger (Art. 6 und Art. 7 EUZVO). Die Formalien der Zustellung richten sich dann nach deutschem Recht, also nach §§ 166 ff. ZPO.

Muss der Absender eine deutsche Übersetzung beifügen?

In vielen Fällen wird der Absender, der den Antrag auf Rechtshilfe in Frankreich stellt, das Schriftstück ins Deutsche übersetzen müssen. Denn eine Übersetzung ist dann notwendig, wenn das Dokument weder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates (hier also auf Deutsch) noch in einer Sprache verfasst ist, die der Empfänger versteht (Art. 8 Abs. 1 EUZVO). Fehlt eine entsprechende Übersetzung, kann der Empfänger in Deutschland die Annahme verweigern (Art. 8 Abs. 1 EUZVO). Darauf muss die französische Übermittlungsstelle den Antragsteller gem. Art. 5 Abs. 1 EUZVO und die deutsche Empfangsstelle den Empfänger gem. Art. 8 Abs. 1 EUZVO hinweisen.

Ein Schriftstück kann auch statt durch die Übermittlungsstelle auf diplomatischem oder konsularischem Weg an die Empfangsstelle in Deutschland übergeben werden. Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter können aber nur im Ausnahmefall direkt an den Empfänger in Deutschland zustellen (vgl. Art. 13 Abs. 2, 23 Abs. 1 EUZVO). Dies geht nur, wenn der Empfänger Staatsangehöriger des Übermittlungsstaates ist (vgl. § 1067 Abs. 2 ZPO). Nicht erforderlich ist, dass der Adressat seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Auch per Post können Schriftstücke unmittelbar per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt werden (Art. 14 EUZVO).

Schließlich können Schriftstücke auch unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen zugestellt werden (Art. 15 EUZVO).

Das Haager Übereinkommen

Stammt das Schriftstück aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, kommt eine Zustellung nach den Regeln des Haager Übereinkommens in Betracht.

Dieses ist dann anwendbar, wenn der Ausgangsstaat Vertragsstaat des HZÜ ist. Zurzeit sind 78 Staaten Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland.

Jeder Staat kann Deklarationen, Vorbehalte oder Notifikationen abgeben. Beispielsweise kann ein Vertragsstaat eine bestimmte Zustellungsmöglichkeit ausschließen, wenn das HZÜ im Vertragstext eine bestimmte Zustellungsart grundsätzlich ermöglicht, aber vorsieht, dass die Staaten ihr auch widersprechen können.

Wie wird zugestellt? Sind staatliche Stellen zu involvieren?

Im Wesentlichen entspricht der Ablauf einer Zustellung nach dem HZÜ dem nach der EUZVO.

  • Die im Empfangsstaat zuständigen Stellen sind im Rahmen des HZÜ sog. Zentrale Behörden (Art. 2-6 HZÜ). Die in Deutschland zuständigen Zentralen Behörden sind unter https://assets.hcch.net/docs/494216ab-d7f6-4f7b-9627-93270f8a64da.pdf aufgelistet.
  • Wie die EUZVO ist auch das Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen auf gerichtliche Schriftstücke (Art. 1 Abs. 1 HZÜ) und in der Regel auch auf außergerichtliche Schriftstücke (Art. 17 HZÜ) anwendbar.
  • Soll beispielsweise ein solches Schriftstück aus Argentinien in Deutschland zugestellt werden, findet das HZÜ Anwendung, da beide Länder Vertragsstaaten sind. Die nach argentinischem Recht zuständige Behörde oder der zuständige Justizbeamte beantragt die Zustellung mit einem vorgeschriebenen Muster (Anlage zum HZÜ) bei der Zentralen Behörde in Deutschland. Dem Antrag fügt sie das Schriftstück oder eine Abschrift bei.
  • Wie nach der EUZVO kann auch nach dem HZÜ das Schriftstück der Zentralen Behörde alternativ auch auf konsularischem oder diplomatischem Weg übermittelt werden (Art. 9 HZÜ). Die deutschen Zentralen Behörden bewirken oder veranlassen die Zustellung dann gem. Art. 5 HZÜ in der Regel nach deutschem Recht.
  • Wie nach der EUZVO sind Zustellungen in Deutschland unmittelbar durch diplomatische oder konsularische Vertreter an den Empfänger nur möglich, wenn dieser ein Staatsbürger des Ursprungsstaates ist (Art. 8 Abs. 2 HZÜ).
  • Im Unterschied zu Zustellungen nach der EUZVO können solche nach dem HZÜ in Deutschland nicht durch die Post oder auf unmittelbarem Weg (Art. 10 HZÜ) erfolgen. Denn Deutschland hat diesem Weg gem. Art. 21 Abs. 2 lit. a HZÜ widersprochen. (Siehe Declaration Germany, Rn. 4, https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=402&disp=resdn, zuletzt aufgerufen am 20. Oktober 2020).

Muss der Absender eine deutsche Übersetzung beifügen?

Die Zentralen Behörden können nach Art. 5 Abs. 3 HZÜ eine deutsche Übersetzung verlangen.

Bilaterale Abkommen

Mit Großbritannien besteht eine bilaterales Zustellungsabkommen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ZRHO). Hier gilt seit 1928 das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr.

Wie wird zugestellt? Sind staatliche Stellen zu involvieren?

Gem. § 82 Abs. 1 Nr. 4 ZRHO ist in solchen Fällen der Präsident des Landgerichts für die Entgegennahme des Ersuchens auf Rechtshilfe zuständig. Eine förmliche Zustellung ist im Geltungsbereich bilateraler Abkommen gem. § 114 Abs. 1 ZRHO zulässig. Der Ablauf der förmlichen Zustellung richtet sich nach § 116 ZRHO. Möglich ist eine Zustellung nach den Vorschriften der deutschen ZPO oder in einer besonderen Form, beispielsweise durch Übergabe in Gegenwart von Zeugen.

Muss der Absender eine deutsche Übersetzung beifügen?

Voraussetzung der förmlichen Zustellung ist, dass das zuzustellende Schriftstück auf Deutsch verfasst oder eine beglaubigte Übersetzung beigefügt ist (§ 115 Abs. 1 S. 1 ZRHO).

Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Gibt es keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem ersuchenden Staat und Deutschland, findet die Zustellung im Rahmen des vertraglosen Rechtshilfeverkehrs statt. Dabei findet der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung, d.h., dass in vergleichbaren Fällen umgekehrt der gerade ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber Rechtshilfe leistet.

Wie wird zugestellt? Sind staatliche Stellen zu involvieren?

Die Zustellung des Schriftstücks richtet sich ausschließlich nach der ZRHO. Das Verfahren bei eingehenden Ersuchen ist in Abschnitt 3 der ZRHO näher geregelt.

  • Das im ersuchenden Staat zuständige Gericht oder die Behörde muss gem. § 82 Abs. 1 Nr. 5 ZRHO ein Rechtshilfeersuchen an die in Deutschland örtlich zuständige Prüfungsstelle übermitteln.
  • Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat (§ 110 Abs. 1 S. 1 ZRHO). In der Regel sind Prüfungsstellen die Gerichtspräsidenten des jeweils sachlich zuständigen Amts-, Land- oder Oberlandesgerichts. Die Landesjustizverwaltungen können allerdings davon abweichende Regelungen treffen.
  • Im vertraglosen Verkehr ist ausschließlich die formlose Zustellung zulässig (§ 112 Abs. 1 ZRHO i.V.m. § 114 Abs. 2 ZRHO). Dabei wird das Schriftstück durch den zuständigen Beamten, Gerichtswachtmeister oder -vollzieher an den Empfänger übergeben. Der Empfänger muss zur Annahme bereit sein.
  • Wichtig ist, dass gem. § 112 Abs. 2 S. 2 ZRHO bei der formlosen Zustellung die Vorschriften der ZPO über die Zustellung nicht anwendbar sind. Die Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 179 ZPO) ist unzulässig. Auch eine Ersatzzustellung kommt nicht in Betracht. Die Durchführung der formlosen Zustellung richtet sich nach § 113 ZRHO. Dem Empfänger ist Gelegenheit zu geben, sich das Schriftstück anzusehen und über die Annahme zu entscheiden. Darüber hinaus ist er darüber zu belehren, dass er nicht zur Annahme verpflichtet ist, ihm aber unter Umständen Nachteile drohen, etwa, weil das ausländische Verfahren ohne Rücksicht auf seine Annahmeverweigerung durchgeführt werden kann.

Muss der Absender eine deutsche Übersetzung beifügen?

Eine deutsche Übersetzung muss im vertraglosen Rechtshilfeverkehr nicht zwingend beigefügt werden.

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